Auszeiten für pflegende Angehörige 

Das neue Bundesgesetz für die "Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung" führt eine Reihe von Massnahmen ein, die bereits am 1. Januar 2021 in Kraft getreten sind, während eine zweite Reihe von Massnahmen am 1. Juli 2021 in Kraft getreten sind. Hier sind die Massnahmen, die sich auf den gewährten bezahlten Urlaub beziehen.

Kurzfristiger Urlaub für die Betreuung von Angehörigen

Seit dem 1. Januar 2021 gewährt das neue Gesetz bezahlten Kurzurlaub für Angestellte, die aufgrund einer Krankheit, eines Unfalls oder einer Behinderung ein Familienmitglied oder ihren Partner bzw. ihre Partnerin pflegen müssen.

Bei einem Beschäftigungsgrad von 100 % :

  • Pro Ereignis ist ein Urlaub von bis zu drei Tagen vorgesehen.
  • Insgesamt darf der Urlaub nicht mehr als zehn Tage pro Jahr betragen.

Neu ist die Erweiterung des Kreises der Anspruchsberechtigten. Dazu zählen nun  auch die Unterstützung von Eltern, Geschwistern, Ehegatten und Lebenspartnern.

Grundsätzlich müssen drei Kriterien erfüllt sein: (1) Arbeitnehmer_in sein, (2) welche-r ein Familienmitglied, (3) aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung (Krankheit, Unfall, Behinderung) betreut. Der Anspruch auf diesen Urlaub besteht unabhängig von der Schwere der gesundheitlichen Beeinträchtigung der oder des unterstützten Angehörigen.

Je nach Bedarf kann dieser Urlaub in ganzen oder aufgeteilten Tagen und Stunden genommen werden. Urlaubsanträge und -modalitäten sind mit der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber∙auf Grundlage eines ärztlichen Attests der Ärztin/des Arztes der unterstützten Person zu vereinbaren.

Ein Langzeiturlaub für die Betreuung eines schwer gesundheitsgeschädigten Kindes

Ab dem 1. Juli 2021 wird Eltern, die ihre Arbeit unterbrechen müssen, um ein minderjähriges Kind zu betreuen, das aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalls schwer gesundheitlich beeinträchtigt ist, ein bezahlter Urlaub von bis zu 14 Wochen gewährt. Es ist ein ärztliches Attest der Ärztin/des Arztes des Kindes erforderlich.

  • Der Urlaub kann am Stück oder in einzelnen Tagen genommen werden, jedoch innerhalb von 18 Monaten ab dem ersten Urlaubstag.
  • Vom ersten Tag an wird eine Erwerbsausfallentschädigung (EO) in Höhe von 80 % des monatlichen Bruttolohns, höchstens jedoch CHF 196 pro Tag, gezahlt.
  • Wenn beide Elternteile erwerbstätig sind, hat jeder Elternteil Anspruch auf einen Betreuungsurlaub von sieben Wochen. Sie können jedoch vereinbaren, dass sie sich den Urlaub anders aufteilen.