Drittmittelfinanzierte Stellen

Die von Dritten finanzierten Stellen sind Gegenstand eines Vertrags zwischen der Universität Freiburg und der eingestellten Person, so dass das Personalreglement der Universität Freiburg gilt.

Informieren Sie zunächst den Personaldienst und dann Ihren Vorgesetzten über Ihre Schwangerschaft oder die Ihrer Partnerin. Es ist dann Sache Ihres Vorgesetzten, die dritte Partei (den SNF oder eine andere Institution) über die angekündigte Schwangerschaft und Ihren Mutterschafts- oder Vaterschaftsurlaub zu informieren.

 

  • Mutterschaftsurlaub

    Ab dem 1. Januar 2022 haben nach der Revision des Bundespersonalgesetzes alle weiblichen Beschäftigten Anspruch auf 16 Wochen, unabhängig von der Art und Dauer ihres Vertrags.

    In der Zwischenzeit gelten die folgenden Bestimmungen:

    • Bei einem unbefristeten Arbeitsvertrag: 16 Wochen; 12 Wochen für Mitarbeiterinnen im ersten Dienstjahr, die nach ihrem Urlaub nicht an ihren Arbeitsplatz zurückkehren.
    • Bei einem befristeten Vertrag mit einer Laufzeit von mindestens einem Jahr: 16 Wochen, aber der Urlaub endet spätestens am Ende des Vertrags.
    • Bei einem befristeten Arbeitsvertrag von weniger als einem Jahr: 8 Wochen; 4 Wochen, wenn die Mitarbeiterin zum Zeitpunkt der Einstellung schwanger ist. Der Rest Ihres Anspruchs auf Mutterschaftsentschädigung wird Ihnen auf Ihren Antrag hin bis maximal 14 Wochen nach der Geburt direkt von der zuständigen Ausgleichskasse ausbezahlt, allerdings nur zu 80 % Ihres letzten Gehalts.

     

    Gut zu wissen:

    • Die Mitarbeiterin kann bis zu 2 Wochen ihres bezahlten Mutterschaftsurlaubs vor dem voraussichtlichen Entbindungstermin nehmen.
    • In jedem Fall darf die Mitarbeiterin unabhängig vom Vertrag nicht vor Ablauf von 8 Wochen nach der Entbindung an ihren Arbeitsplatz zurückkehren.
    • Die Mitarbeiterin hat die Möglichkeit, ihren Mutterschaftsurlaub zu verlängern, sofern ihr Vorgesetzter dem zustimmt. Diese Verlängerung kann aus ihren Urlaubstagen oder durch Beantragung von unbezahltem Urlaub erfolgen.
    • Wenn Sie das Kind nach der 23. Schwangerschaftswoche verlieren, haben Sie Anspruch auf 8 Wochen bezahlten Mutterschaftsurlaub unter Fortzahlung von 100 % Ihres Gehalts.

     

  • Vaterschaftsurlaub
    • Für alle Arten von Verträgen: 15 Arbeitstage Urlaub werden im Verhältnis zum Arbeitsumfang des Mitarbeiters und zur Dauer des Arbeitsvertrages gewährt; die Tage können am Stück oder aufgeteilt genommen werden, spätestens innerhalb der ersten sechs Monate nach der Geburt des Kindes.
    • Der Mitarbeiter hat die Möglichkeit, den Vaterschaftsurlaub um Urlaubstage oder um unbezahlten Urlaub zu verlängern. Dazu ist die Zustimmung des Vorgesetzten des Mitarbeiters erforderlich.

     

  • Andere bezahlte Auszeiten

    Einige Informationen:

    • Im Falle einer (nicht chronischen) Erkrankung des Kindes können Sie für jedes Kind unter 16 Jahren 5 Tage pro Kalenderjahr in Anspruch nehmen.
    • Bei Krankheit oder schwerem Unfall eines Mitglieds des Haushalts (ausser Kindern) werden 3 Tage pro Jahr gewährt.
    • Im Falle einer Adoption werden Mitarbeitende 12 Wochen Adoptionsurlaub gewährt. Wenn beide Elternteile beim Staat Freiburg beschäftigt sind, kann nur einer von ihnen den 12-wöchigen Urlaub in Anspruch nehmen. Der zweite Elternteil hat Anspruch auf 15 Tage Urlaub. Über die Aufteilung dieses Urlaubs entscheiden die Eltern.

    Die vollständige Liste der Arten von bezahltem Urlaub, der vom Staat Freiburg auf Antrag der/des Arbeitnehmenden gewährt wird, ist in Art. 67 Abs. 1 des Reglements über das Staatspersonal (StPR) enthalten.

    StPR des Staates Freiburg

     

    Was Sie auch wissen sollten:

    • Mitarbeitende des Staates Freiburg, die ein oder mehrere Kinder haben, erhalten eine Arbeitgeberzulage.
    • Der "Rotkäppchen"-Notdienst steht Ihnen kostenlos zur Verfügung, wenn Ihr Kind an einem Werktag krank ist oder einen Unfall hat.

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