Familienzulagen

Was steht Ihnen als Elternteil zu und wann? Nachstehend finden Sie ausführliche Informationen zu den einzelnen Zulagenarten in der Schweiz.

  • Geburts- oder Adoptionszulage

    Was ist das?

    • Kantonale Familienzulage in Form eines einmaligen Betrages, der nur in bestimmten Kantonen gewährt wird (im Jahr 2021: LU, UR, FR, VD, VS, NE, GE, JU; für den Kanton SZ: nur Geburtszulage).
    • Im Kanton Freiburg beträgt dieser Betrag im Jahr 2021 CHF 1500.-, sowohl für Geburts- als auch für Adoptionszulage.
    • Bei einer Mehrlingsgeburt verdoppelt sich der Betrag.

     

    Wie wird die Zulage ausbezahlt?

    • Gleichzeitig mit der Kinderzulage.

     

    Modalitäten

    • Im Kanton Freiburg: für jedes in der Schweiz geborene Kind, mindestens nach der 23. Schwangerschaftswoche; bzw. für jedes adoptierte minderjährige Kind im Sinne des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (die Adoption des Kindes des Ehepartners oder des/der eingetragenen Partners/-in gibt keinen Anspruch auf die Adoptionszulage).

     

    Begünstigte

    • Für den Kanton Freiburg: Die antragstellende Person muss im Rahmen der Freiburger Familienzulagenordnung versichert sein.

     

    Beantragung

    • Für Arbeitnehmende über den Arbeitgeber, in der Regel gleichzeitig mit dem Antrag auf Kinderzulage.
      • Verträge mit der Universität Freiburg: Antrag bei dem Personaldienst über myunifr.
      • Stipendiatinnen/Stipendiaten: Beantragung beim SNF oder bei der betreffenden Institution.
    • In allen anderen Fällen muss der Antrag direkt bei der Ausgleichskasse gestellt werden, der Sie angeschlossen sind (in der Regel dort, wo Sie steuerlich ansässig sind).

     

  • Kinderzulage

    Was ist das?

    • Leistung in Form einer monatlichen Zulage, die ab dem und einschliesslich des Monats der Geburt (oder Adoption) des Kindes und höchstens bis zum Ende des Monats, in dem das Kind 16 Jahre alt wird, gewährt wird.
    • Beginnt das Kind vor Vollendung des 16. Lebensjahres (frühestens jedoch ab Vollendung des 15. Lebensjahres) eine nachobligatorische Ausbildung, so tritt die Erziehungszulage an die Stelle der Kinderzulage.
    • Ein Kind, das aufgrund einer anerkannten Behinderung oder chronischen Erkrankung arbeitsunfähig ist, hat Anspruch auf die Kinderzulage bis zu dem Monat, in dem es 20 Jahre alt wird.
    • Im Kanton Freiburg beläuft sich der Betrag für das Jahr 2021 auf CHF 265.- pro Monat für jedes der ersten beiden Kinder und CHF 285.- pro Monat für jedes weitere Kind.
    • SNF-Stipendiatinnen/Stipendiaten erhalten eine Kinderzulage bis zum Alter von 18 Jahren.

     

    Wie wird die Zulage ausbezahlt?

    • Bei Arbeitnehmenden durch den Arbeitgeber mit dem Gehalt, in anderen Fällen direkt durch die zuständige Ausgleichskasse.

     

    Modalitäten

    • Der Anspruch auf die Zulage entsteht und erlischt mit dem Anspruch auf ein Gehalt. Das AHV/IV/EO-pflichtige Entgelt muss mindestens CHF 597.50 pro Monat betragen.
    • Für jedes Kind zwischen 0 und 16 Jahren.

     

    Begünstigte

    • Arbeitnehmende, Selbständigerwerbende und Personen ohne Erwerbstätigkeit, aber mit geringem Einkommen. Für Personen, die in der Landwirtschaft tätig sind, gelten besondere Bestimmungen.
    • Für Personen, die nach schweizerischem Recht Anspruch auf Familienzulagen haben und deren Kinder im Ausland wohnen, gelten besondere Regeln. In diesen Fällen werden die Familienzulagen nur dann  ausgerichtet, wenn die Schweiz aufgrund eines internationalen Sozialversicherungsabkommens dazu verpflichtet ist. Ein solches Abkommen besteht mit der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA).
    • Besteht ein Anspruch auf Zulagen für Kinder mit Wohnsitz im Ausland, werden die Kinderzulage und die Ausbildungszulage exportiert, nicht aber die Geburtszulage und die Adoptionszulage.

     

    Beantragung

    • Bei Arbeitnehmenden wird der Antrag bei Ihrem Arbeitgeber nach der Geburt gestellt, und die Zulage wird vom Arbeitgeber zusammen mit dem Gehalt gezahlt.
      • Verträge mit der Universität Freiburg: Beantragung bei dem Personaldienst über myunifr.
      • Stipendiatinnen/Stipendiaten: Beantragung beim SNF oder bei der betreffenden Institution.
    • In anderen Fällen erfolgt die Beantragung (und die Zahlung) direkt bei der Ausgleichskasse, der Sie angeschlossen sind.
    • Bei einem Wechsel des Arbeitgebers muss ein neuer Antrag gestellt werden.

     

    Was Sie auch wissen sollten:

    • Bei Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Krankheit oder Unfall werden die Leistungen in jedem Fall während des Monats, in dem die Verhinderung eingetreten ist, und für die folgenden drei Monate gezahlt.
    • Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Laufe eines Monats, so wird die Zulage für den Zeitraum der Beschäftigung gezahlt.
    • Jede Tatsache, die sich auf den Anspruch auf eine Zulage oder ihre Höhe auswirken kann, sei es in Bezug auf die familiäre Situation (z. B. Geburt oder Tod eines Kindes, Abbruch oder Unterbrechung einer Ausbildung oder eines Studiums, Trennung oder Scheidung, Umzug) oder in Bezug auf die berufliche Situation (z. B. Wiederaufnahme oder Aufgabe einer Tätigkeit durch einen Elternteil, Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Eröffnung eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld), ist der zuständigen Ausgleichskasse für Familienzulagen unverzüglich mitzuteilen.
    • Der oder die Arbeitnehmende muss seinen/ihren Arbeitgeber oder die Kasse über alle ihm bekannt gewordenen Tatsachen informieren, die den Leistungsanspruch beeinflussen können.

     

    Mehrere Anspruchsberechtigte

    Für jedes Kind darf nur eine Zulage ausgerichtet werden.

    Erfüllen mehrere Personen nach eidgenössischem oder kantonalem Recht die Voraussetzungen für den Bezug von Familienzulagen, richtet sich der Leistungsanspruch nach der folgenden Rangordnung:

    1. die Person, die eine Erwerbstätigkeit ausübt;
    2. die Person, welche die elterliche Sorge innehat oder bis zur Mündigkeit des Kindes innehatte;
    3. die Person, bei der das Kind überwiegend lebt oder bis zu seiner Mündigkeit lebte;
    4. die Person, für die die Familienzulagenordnung des Wohnsitzkantons des Kindes gilt;
    5. die Person mit dem höheren AHV-pflichtigen Einkommen aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit;
    6. die Person mit dem höheren AHV-pflichtigen Einkommen aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit.

    Unterliegen die Familienzulagen der erst- und der zweitanspruchsberechtigten Person den Bestimmungen zweier verschiedener Kantone, so hat die zweitanspruchsberechtigte Person Anspruch auf Auszahlung des Differenzbetrags, wenn der gesetzliche Mindestsatz in ihrem eigenen Kanton höher ist als im anderen.

     

  • Ausbildungszulage

    Was ist das?

    • Leistung in Form einer monatlichen Zulage, die ab dem Monat, der auf den Monat folgt, in dem das Kind das 16. Lebensjahr vollendet, bis zum Ende seiner Ausbildung (Studium oder Berufsausbildung), längstens jedoch bis zum Ende des Monats, in dem es das 25. Lebensjahr vollendet.
    • Beginnt das Kind vor Vollendung des 16. Lebensjahres (frühestens jedoch ab Vollendung des 15. Lebensjahres) eine nachobligatorische Ausbildung, so tritt die Ausbildungszulage an die Stelle der Kinderzulage.
    • Befindet sich das Kind bei Vollendung des 16. Lebensjahres noch in der Schulpflicht, wird die Erziehungszulage ab dem Monat gewährt, der auf die Vollendung des 16. Lebensjahres folgt.
    • Im Kanton Freiburg beläuft sich der Betrag für das Jahr 2021 auf CHF 325.- pro Monat für jedes der ersten beiden Kinder und CHF 345.- pro Monat für jedes weitere Kind (wenn Sie bereits die Kinderzulage bezogen haben, werden CHF 60.- hinzugerechnet).
    • Der Anspruch auf die Ausbildungszulage entfällt, wenn das eigene Einkommen des Kindes die maximale volle AHV-Altersrente (CHF 2'390.00 pro Monat oder CHF 28'680.00 pro Jahr) übersteigt. Der/die volljährige Studierende oder Auszubildende kann beantragen, dass ihm/ihr die Zulage persönlich ausbezahlt wird, wenn er/sie keinen Unterhaltsbeitrag von der anspruchsberechtigten Person erhält.
    • Wer Anspruch auf ein Stipendium des SNF hat, erhält eine Zulage für junge Menschen in Ausbildung bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres.

     

    Wie wird die Zulage ausbezahlt?

    • Bei Arbeitnehmenden durch den Arbeitgeber mit dem Gehalt, in anderen Fällen direkt durch die zuständige Ausgleichskasse.

     

    Modalitäten

    • Der Anspruch auf die Zulage entsteht und erlischt mit dem Anspruch auf ein Gehalt. Der AHV/IV/EO-pflichtige Lohn muss mindestens CHF 597.50 pro Monat betragen.
    • Für jeden jungen Menschen in Berufsausbildung zwischen 16 und 25 Jahren.

     

    Begünstigte

    • Arbeitnehmende, Selbständigerwerbende und Personen ohne Erwerbstätigkeit, aber mit geringem Einkommen. Für Personen, die in der Landwirtschaft tätig sind, gelten besondere Vorschriften.
    • Verlässt Ihr Kind die Schweiz, um eine Ausbildung zu absolvieren, haben Sie noch 5 Jahre lang Anspruch auf die Kinderzulage, da davon ausgegangen wird, dass Ihr Kind seinen Wohnsitz in der Schweiz behält.
    • Für Personen, die nach schweizerischem Recht Anspruch auf Familienzulagen haben und deren Kinder ihren Wohnsitz im Ausland haben, gelten besondere Regeln. In diesen Fällen werden die Familienzulagen nur dann gezahlt, wenn die Schweiz aufgrund eines internationalen Sozialversicherungsabkommens dazu verpflichtet ist. Ein solches Abkommen besteht mit der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA).
    • Besteht ein Anspruch auf Zulagen für Kinder mit Wohnsitz im Ausland, werden die Kinderzulage und die Ausbildungszulage exportiert, nicht aber die Geburtszulage und die Adoptionszulage.

     

    Beantragung

    • Bei Arbeitnehmenden wird der Antrag gegen Vorlage einer Ausbildungsbescheinigung beim Arbeitgeber gestellt, der die Zulage zusammen mit Ihrem Gehalt auszahlt.
      • Verträge mit der Universität Freiburg: Beantragung bei dem Personaldienst über myunifr.
      • Stipendiatinnen und Stipendiaten: Beantragung beim SNF oder bei der betreffenden Institution.
    • In anderen Fällen erfolgt die Beantragung (und die Zahlung) direkt bei der Ausgleichskasse, der Sie angeschlossen sind.
    • Bei einem Wechsel des Arbeitgebers muss ein neuer Antrag gestellt werden.

     

    Was Sie auch wissen sollten:

    • Bei Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Krankheit oder Unfall werden die Leistungen in jedem Fall während des Monats, in dem die Verhinderung eingetreten ist, und für die folgenden drei Monate gezahlt.
    • Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Laufe eines Monats, so wird die Zulage für den Zeitraum der Beschäftigung gezahlt.
    • Jede Tatsache, die sich auf den Anspruch auf eine Zulage oder ihre Höhe auswirken kann, sei es in Bezug auf die familiäre Situation (z. B. Geburt oder Tod eines Kindes, Abbruch oder Unterbrechung einer Ausbildung oder eines Studiums, Trennung oder Scheidung, Umzug) oder in Bezug auf die berufliche Situation (z. B. Wiederaufnahme oder Aufgabe einer Tätigkeit durch einen Elternteil, Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Eröffnung eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld), ist der zuständigen Ausgleichskasse für Familienzulagen unverzüglich mitzuteilen.
    • Der oder die Arbeitnehmende muss seinen/ihren Arbeitgeber oder die Kasse über alle ihm bekannt gewordenen Tatsachen informieren, die den Leistungsanspruch beeinflussen können.

     

    Mehrere Anspruchsberechtigte

    Für jedes Kind darf nur eine Zulage ausgerichtet werden.

    Erfüllen mehrere Personen nach eidgenössischem oder kantonalem Recht die Voraussetzungen für den Bezug von Familienzulagen, richtet sich der Leistungsanspruch nach der folgenden Rangordnung:

    1. die Person, die eine Erwerbstätigkeit ausübt;
    2. die Person, welche die elterliche Sorge innehat oder bis zur Mündigkeit des Kindes innehatte;
    3. die Person, bei der das Kind überwiegend lebt oder bis zu seiner Mündigkeit lebte;
    4. die Person, für die die Familienzulagenordnung des Wohnsitzkantons des Kindes gilt;
    5. die Person mit dem höheren AHV-pflichtigen Einkommen aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit;
    6. die Person mit dem höheren AHV-pflichtigen Einkommen aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit.

    Unterliegen die Familienzulagen der erst- und der zweitanspruchsberechtigten Person den Bestimmungen zweier verschiedener Kantone, so hat die zweitanspruchsberechtigte Person Anspruch auf Auszahlung des Differenzbetrags, wenn der gesetzliche Mindestsatz in ihrem eigenen Kanton höher ist als im anderen.

     

  • Arbeitgeberzulage

    Was ist das?

    • Vom Staat Freiburg gewährte Leistung in Form einer monatlichen Zulage zusätzlich zu den Familienzulagen in Höhe von CHF 150.- pro Monat für jedes der ersten beiden Kinder und CHF 75.- pro Monat für jedes weitere Kind. Der genaue Betrag wird im Verhältnis zum Beschäftigungsgrad des/der Arbeitnehmenden berechnet.
    • Die Arbeitgeberzulage wird für jedes Kind ab und einschliesslich dem Monat der Geburt bis zum Ende des Monats, in dem das Kind das 16. Lebensjahr vollendet, sowie für jedes adoptierte Kind im Sinne des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (die Adoption des Kindes eines Ehepartners begründet keinen Anspruch auf die Adoptionszulage).
    • Bei Kindern in Ausbildung oder behinderten Kinder besteht der Anspruch auf diese Zulage bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres.

     

    Wie wird die Zulage ausbezahlt?

    • Durch den Arbeitgeber mit dem Gehalt.

     

    Modalitäten

    • Sie müssen beim Staat Freiburg angestellt sein und ein monatliches Gehalt beziehen.

     

    Begünstigte

    • Alle Personen, die beim Staat Freiburg beschäftigt sind und ein monatliches Gehalt beziehen, erhalten auf Antrag eine Arbeitgeberzulage, auch wenn sie nur für einen kurzen Zeitraum oder mit geringem Tätigkeitsumfang arbeiten.
    • Wenn beide Elternteile für den Staat Freiburg oder für eine Einrichtung arbeiten, deren Gehälter vom Staat subventioniert werden, wird dieser Anspruch geteilt.

     

    Beantragung

    Die Beantragung erfolgt über myunifr bei dem Personaldienst.

     

    Was Sie auch wissen sollten:

    • Einige Privatunternehmen zahlen ebenfalls eine Arbeitgeberzulage. Erkundigen Sie sich diesbezüglich bitte bei Ihrer Personal- oder HR-Abteilung.

     

Zusatzinfo Familienzulagen

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