Allgemeine Informationen

Wozu dienen die Zulagen?

Sie dienen dazu, die Bedürfnisse Ihrer Kinder zu decken. Das gilt für Ihre eigenen Kinder, einschliesslich der Kinder, die Sie adoptiert haben. Dies betrifft auch die Kinder Ihres Ehepartners, wenn diese überwiegend in Ihrem Haushalt leben.

Für wen?

Sie haben Anspruch auf Familienzulagen bei der Betreuung von Kindern in folgenden Fällen:

  • Ihre eigenen Kinder, unabhängig davon, ob es Ihre leiblichen oder adoptierten Kinder sind oder ob Sie verheiratet sind oder nicht.
  • Kinder Ihres Ehepartners oder Ihres eingetragenen Partners (nach PartG und nicht nach kantonalem Recht), die bis zur Mündigkeit überwiegend in Ihrem Haushalt leben oder gelebt haben.
  • Seit dem 1. Januar 2018 steht die Möglichkeit, das Kind eines Partners zu adoptieren, auch hetero- und homosexuellen Menschen offen, die in einer faktischen Lebensgemeinschaft leben. Zusätzliche Informationen
  • Pflegekinder und betreute Kinder, wenn Sie deren Unterhalts- und Ausbildungskosten unentgeltlich und dauerhaft übernehmen.
  • Ihre Brüder, Schwestern und Enkelkinder, für deren Unterhalt Sie überwiegend aufkommen.
Wie?

Die Familienzulagen werden nicht automatisch ausbezahlt: Die Eltern müssen einen Antrag bei ihrem Arbeitgeber oder gegebenenfalls (wenn sie keinen Arbeitgeber haben) direkt bei der zuständigen Ausgleichskasse stellen.

Je nach Arbeitgeber und Art Ihres Arbeitsvertrags können die Leistungen unterschiedlich sein. Achten Sie stets darauf, die Informationen zu lesen, die Ihrem Vertrag und den entsprechenden Rechtsgrundlagen entsprechen.