Mutterschaft und Vaterschaft

Mutterschafts- und Vaterschaftsurlaub: Welche Rechte haben Sie?

  • Mutterschaftsurlaub und Mutterschaftsentschädigung (MSE)

    Was ist das?

    • Leistung, die während des Mutterschaftsurlaubs in Form von Tagessätzen gewährt wird.
    • Gemäss dem Bundesgesetz über Erwerbsausfallentschädigung bei  Mutterschaft haben Mütter Anspruch auf einen 14-wöchigen bezahlten Mutterschaftsurlaub (entspricht 98 Tagen) zu 80 % des durchschnittlichen AHV-pflichtigen Einkommens, das sie vor der Geburt des Kindes hatten (jedoch nicht mehr als CHF 196.- pro Tag), der nach der Geburt am Stück genommen werden muss (der nach der Geburt bezogene Teil des Urlaubs kann nicht aufgeteilt werden). Es handelt sich hierbei um die Mindestanforderung des Bundes in der gesamten Schweiz, die Leistung kann jedoch je nach Arbeitgeber über das Bundesgesetz hinausgehen.
    • An der Universität Freiburg und beim SNF werden diese Entschädigungen für maximal 16 Wochen gezahlt. Der Anspruch beginnt mit dem Tag der Entbindung (siehe gewährter Urlaub).
    • Bei Arbeitnehmenden im Stundenlohn wird die Mutterschaftsentschädigung auf der Grundlage des Durchschnittseinkommens der letzten sechs Monate berechnet.
    • Es besteht die Möglichkeit, zusätzliche Wochen unbezahlten Urlaubs zu nehmen.
    • Auf jeden Fall dürfen Mütter in den ersten 8 Wochen nach der Entbindung nicht arbeiten. Sie müssen kein ärztliches Attest vorlegen.

     

    Wie wird die Zulage ausbezahlt?

    • Wenn der Arbeitgeber das Gehalt während des Mutterschaftsurlaubs zahlt, so zahlt die Ausgleichskasse die Mutterschaftsentschädigung an den Arbeitgeber. In anderen Fällen wird sie direkt an die Antragstellerin gezahlt.

     

    Modalitäten

    • Um Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung zu haben, muss die Antragstellerin während neun Monaten unmittelbar vor der Geburt des Kindes der obligatorischen Versicherung im Sinne des AHV-Gesetzes unterstellt gewesen sein. Im Falle einer Frühgeburt verkürzt sich dieser Zeitraum.
    • Ausserdem muss sie während dieses Zeitraums mindestens 5 Monate lang erwerbstätig gewesen sein. Die in einem EU- oder EFTA-Mitgliedstaat zurückgelegten Tätigkeits- und Versicherungszeiten werden bei dieser Berechnung berücksichtigt.

     

    Begünstigte

    • Jede Mutter (im rechtlichen Sinne), auf deren Beschäftigungsverhältnis zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes eine der folgenden Definitionen zutrifft: Arbeitnehmerin, Selbständigerwerbende; Arbeitslose mit Anspruch auf ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung; arbeitsunfähig wegen Krankheit, Unfall oder Invalidität, sofern ein Arbeitsverhältnis besteht; im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses tätig, auch wenn ihr Lohnanspruch erschöpft ist.
    • Der Anspruch auf die MSE erlischt früher, wenn die Arbeit vor Ende des Mutterschaftsurlaubs wieder aufgenommen wird. Sie können bis zu fünf Jahre nach Ende des Mutterschaftsurlaubs nicht ausbezahlte Mutterschaftsentschädigung beantragen. Nach Ablauf dieser Frist verfällt der Anspruch.

     

    Beantragung

    • Im Allgemeinen sollten Arbeitnehmende die Verwaltungsvorgänge für die Inanspruchnahme der Mutterschaftsentschädigung mit ihrem Arbeitgeber abstimmen, da die Leistung von ihm/ihr gezahlt wird.
      • Verträge mit der Universität Freiburg: Beantragung bei der Personalabteilung über myunifr.
      • Stipendiatinnen: Beantragung beim SNF oder bei der betreffenden Institution.
    • In anderen Fällen erfolgt die Beantragung (und die Zahlung) direkt bei der Ausgleichskasse, an die Sie Ihre Beiträge zahlen.

     

    Was Sie auch wissen sollten:

    • Je nach Arbeitgeber kann die Dauer des Mutterschaftsurlaubs länger sein, und die Entschädigung kann 100% des Gehalts betragen. Um festzustellen, ob Ihr Versicherungsschutz über das staatliche Minimum hinausgeht, sollten Sie Ihren Arbeitsvertrag, das Reglement oder das geltende Personalrecht prüfen.
    • Endet Ihr Vertrag während Ihres Mutterschaftsurlaubs, wird die MSE vom Arbeitgeber bis zum Ende des Vertrags gezahlt. Danach wird die MSE bis maximal 14 Wochen nach der Geburt von der zuständigen Ausgleichskasse direkt an Sie ausbezahlt, allerdings nur zu 80% des letzten Gehalts.
    • Nach dem Obligationenrecht (OR) ist der Arbeitgeber während des Mutterschaftsurlaubs nicht berechtigt, den Arbeitsvertrag zu kündigen.
    • Gemäss StPG des Staates Freiburg (Art.46 Buchst. f und g) ist eine Kündigung oder Entlassung missbräuchlich, wenn sie wegen Schwangerschaft, Mutterschaft oder Arbeitsunfähigkeit in Folge von Krankheit, Unfall, Schwangerschaft oder Mutterschaft ausgesprochen wird; ebenso, wenn sie während der gesamten Schwangerschaft ausgesprochen wird, mit Ausnahme der Probezeit und unter Vorbehalt von Art.44 (Grundsatz der Entlassung aus wichtigen Gründen).
    • Der Urlaubsanspruch wird im Falle eines Mutterschaftsurlaubs nicht gekürzt.
    • Einige Kantone haben zusätzliche Bestimmungen erlassen, wie zum Beispiel der Kanton Freiburg, der Frauen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen bei der Geburt ihres Kindes einen kantonalen Mutterschaftsbeitrag gewährt, welcher die eidgenössische Mutterschaftsentschädigung ergänzt. Es handelt sich um den ergänzenden Mutterschaftsbeitrag und den Mutterschaftsbeitrag im Bedarfsfall. Die Zahlung erfolgt auf Antrag unter Verwendung der amtlichen Formulare an die zuständige Ausgleichskasse.
    • Wenn Ihr Kind nach der Geburt für eine bestimmte Zeit (mindestens drei Wochen) im Spital bleiben muss, können Sie bei der Personalabteilung der Unifr beantragen, dass der Beitrag erst dann gezahlt wird, wenn das Kind nach Hause kommt.
    • Im Falle einer Adoption sieht das schweizerische Bundesrecht keine Mutterschaftsentschädigung vor. Einige Kantone gewähren jedoch eine Adoptionszulage, die von einer Bedürftigkeitsprüfung und einer Altersgrenze für das Kind abhängig ist. Sie sollten auch in Ihrem Arbeitsvertrag, im Tarifvertrag oder in den Personalgesetzen und –reglements nachsehen, ob Ihr Arbeitgeber eine bezahlte Freistellung im Falle einer Adoption vorgesehen hat (siehe Bezahlte Auszeiten).
    • Die Universität Freiburg gewährt der Arbeitnehmenden einen 12-wöchigen bezahlten Adoptionsurlaub (100 % des Gehalts).
    • Bei SNF-Verträgen haben die Stipendiatinnen Anspruch auf 8 Wochen bezahlten Adoptionsurlaub (100 % des Gehalts).

     

  • Vaterschaftsurlaub und Vaterschaftsentschädigung (VSE)

    Was ist das?

    • Leistung, die in Form von Tagessätzen gewährt wird, wenn der Vaterschaftsurlaub genommen wurde.
    • Gemäss dem Bundesgesetz über die Vaterschaftsentschädigung haben Väter seit dem 1. Januar 2021 Anspruch auf einen bezahlten Vaterschaftsurlaub von bis zu 2 Wochen (entspricht 14 Taggeldern) zu 80 % des durchschnittlichen AHV-pflichtigen Einkommens, das sie vor der Geburt des Kindes hatten (höchstens CHF 196.- pro Tag), der am Stück oder in Form von einzelnen Tagen genommen werden kann, und zwar ab dem Tag der Geburt des Kindes und in den ersten sechs Monaten danach. Es handelt sich hierbei um die Mindestanforderung des Bundes in der gesamten Schweiz, die Leistung kann jedoch je nach Arbeitgeber über das Bundesgesetz hinausgehen.
    • An der Universität Freiburg werden diese Entschädigungen für maximal 2 Wochen gezahlt (der Anspruch beginnt ab dem Tag der Geburt) und entsprechen 100 % des Gehalts vor der Geburt.
    • Der SNF gewährt den Stipendiaten eine 4-wöchige Beurlaubung (100 % des Gehalts werden weiter gezahlt).
    • Bei Arbeitnehmenden im Stundenlohn wird die Vaterschaftsentschädigung auf der Grundlage des Durchschnittseinkommens der letzten sechs Monate berechnet.
    • Es besteht die Möglichkeit, zusätzlichen unbezahlten Urlaub zu nehmen (siehe Bezahlte Auszeiten).

     

    Wie wird die Entschädigung ausbezahlt ?

    • Wenn der Arbeitgeber das Gehalt während des Vaterschaftsurlaubs zahlt, so zahlt die Ausgleichskasse die Vaterschaftsentschädigung an den Arbeitgeber. In anderen Fällen wird sie direkt an den Antragsteller gezahlt.

     

    Modalitäten

    • Um Anspruch auf die Vaterschaftsentschädigung zu haben, muss der Antragsteller zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes der rechtliche Vater des Kindes sein oder es innerhalb von sechs Monaten werden.
    • Er muss während der letzten neun Monate vor der Geburt des Kindes der obligatorischen Versicherung im Sinne des AHV-Gesetzes unterstellt gewesen sein; bei einer Frühgeburt wird diese Frist verkürzt.
    • Ausserdem muss er während dieses Zeitraums mindestens fünf Monate lang erwerbstätig gewesen sein oder eine Verdienstausfallentschädigung erhalten haben. Versicherungszeiten und Erwerbstätigkeiten in einem EU- oder EFTA-Mitgliedstaat werden berücksichtigt.

     

    Begünstigte

    • Jeder Vater (im rechtlichen Sinne), auf dessen beruflichen Status zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes eine der folgenden Definitionen zutrifft: Arbeitnehmer, Selbständigerwerbender; Arbeitsloser mit Anspruch auf ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung oder Dienstleistender und Arbeitslose ohne Leistungsbezug, aber mit ausreichender Beitragsdauer, um Anspruch darauf zu haben; arbeitsunfähig wegen Krankheit, Unfall oder Invalidität, sofern ein Arbeitsverhältnis besteht; im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses tätig, auch wenn ihr Lohnanspruch erschöpft ist.
    • Der Anspruch auf die VSE erlischt nach der Zahlung von 14 Taggeldern, spätestens jedoch am Ende der sechsmonatigen Wartezeit nach der Geburt des Kindes. Sie können die nicht ausbezahlte Vaterschaftsentschädigung bis zu fünf Jahre nach Ablauf der sechsmonatigen Wartezeit beantragen. Nach Ablauf dieser Frist verfällt der Anspruch.

     

    Beantragung

    • Arbeitnehmende sollten die Verwaltungsvorgänge für die Beantragung der Vaterschaftsentschädigung mit ihrem Arbeitgeber abstimmen, da die Entschädigung von ihm/ihr gezahlt wird.
      • Verträge mit der Universität Freiburg: Beantragung bei der Personalabteilung über myunifr.
      • Stipendiaten: Beantragung beim SNF oder bei der betreffenden Institution.
    • In anderen Fällen erfolgt die Beantragung (und die Zahlung) direkt bei der Ausgleichskasse, an die Sie Ihre Beiträge zahlen.

     

    Was Sie auch wissen sollten:

    • Je nach Arbeitgeber kann die Dauer des Vaterschaftsurlaubs länger sein, und die Entschädigung kann 100% des Gehalts betragen. Um festzustellen, ob Ihr Versicherungsschutz über das staatliche Minimum hinausgeht, sollten Sie Ihren Arbeitsvertrag, das Reglement oder das geltende Personalrecht prüfen.
    • Endet Ihr Vertrag während Ihres Vaterschaftsurlaubs, wird der VSE vom Arbeitgeber bis zum Ende des Vertrags gezahlt. Danach wird Ihnen die VSE für maximal 2 Wochen direkt von der zuständigen Ausgleichskasse gezahlt, allerdings nur in Höhe von 80% Ihres letzten Gehalts.
    • Nach dem Schweizerischen Obligationenrecht (OR) schränkt der Vaterschaftsurlaub andere Rechte nicht ein: Die Kündigungsfrist verlängert sich, wenn der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag kündigt, während Sie Ihren Vaterschaftsurlaub nicht vollständig genommen haben.
    • Ihr Urlaub kann nicht durch Vaterschaftsurlaub gekürzt werden.
    • Im Falle einer Adoption sieht das schweizerische Bundesrecht keine Vaterschaftsentschädigung vor. Einige Kantone gewähren jedoch eine Adoptionszulage, die von einer Bedürftigkeitsprüfung und einer Altersgrenze für das Kind abhängig ist. Sie sollten auch in Ihren Arbeitsvertrag, im Tarifvertrag oder in den Personalgesetzen und –reglements nachsehen, ob Ihr Arbeitgeber eine bezahlte Freistellung für den Fall einer Adoption vorgesehen hat (siehe Urlaub).
    • Die Universität Freiburg gewährt dem Arbeitnehmenden derzeit einen bezahlten Adoptionsurlaub von 4 Wochen (100% des Gehalts). Ab dem 1. Januar 2022, mit der Revision des StPG, hat der Arbeitnehmer, ebenso wie die Arbeitnehmerin, Anspruch auf 12 Wochen.
    • Der SNF gewährt Stipendiaten 8 Wochen bezahlten Adoptionsurlaub (100 % des Gehalts).

     

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