Verträge mit der Universität

Nachstehend finden Sie die Liste der von der Universität Freiburg gewährten Arten von bezahltem Urlaub.

 

  • Mutterschaftsurlaub

    Ab dem 1. Januar 2022 haben nach der Revision des Bundespersonalgesetzes alle weiblichen Beschäftigten Anspruch auf 16 Wochen, unabhängig von der Art und Dauer ihres Vertrags.

    • Bei einem ununterbrochenen Krankenhausaufenthalt eines neugeborenen Kindes von mindestens zwei Wochen unmittelbar nach der Geburt verlängert sich die Dauer des Mutterschaftsurlaubs um die Dauer des Krankenhausaufenthalts, jedoch höchstens um 56 Tage (8 Wochen) und unter der Voraussetzung, dass die Mitarbeiterin beabsichtigt, nach Ablauf ihres Mutterschaftsurlaubs an ihren Arbeitsplatz zurückzukehren. Das Gehalt wird während dieser Verlängerung in vollem Umfang weitergezahlt.

      In einem solchen Fall ist eine Bestätigung des Spitals notwendig, die den Krankenhausaufenthalt des Kindes belegt. Auf myunifr unter der Rubrik «Meldung einer Geburt» ist die Bestätigung einzureichen.

    • Beantragung über myunifr.ch.

       

     

    Gut zu wissen:

    • Die Mitarbeiterin kann bis zu 2 Wochen ihres bezahlten Mutterschaftsurlaubs vor dem voraussichtlichen Entbindungstermin nehmen.
    • In jedem Fall darf die Mitarbeiterin unabhängig vom Vertrag nicht vor Ablauf von 8 Wochen nach der Entbindung an ihren Arbeitsplatz zurückkehren.
    • Die Mitarbeiterin hat die Möglichkeit, ihren Mutterschaftsurlaub zu verlängern, sofern ihr Vorgesetzter dem zustimmt. Diese Verlängerung kann aus ihren Urlaubstagen oder durch Beantragung von unbezahltem Urlaub erfolgen.
    • Wenn Sie das Kind nach der 23. Schwangerschaftswoche verlieren, haben Sie Anspruch auf 8 Wochen bezahlten Mutterschaftsurlaub unter Fortzahlung von 100 % Ihres Gehalts.

     

  • Vaterschaftsurlaub
    • Für alle Arten von Verträgen: 15 Arbeitstage Urlaub werden im Verhältnis zum Arbeitsumfang des Mitarbeiters und zur Dauer des Arbeitsvertrages gewährt; die Tage können am Stück oder aufgeteilt genommen werden, spätestens innerhalb der ersten sechs Monate nach der Geburt des Kindes.
    • Der Mitarbeiter hat die Möglichkeit, den Vaterschaftsurlaub um Urlaubstage oder um unbezahlten Urlaub zu verlängern. Dazu ist die Zustimmung des Vorgesetzten des Mitarbeiters erforderlich.

     

  • Andere bezahlte Auszeiten

    Einige Informationen:

    • Im Falle einer (nicht chronischen) Erkrankung des Kindes können Sie für jedes Kind unter 16 Jahren 5 Tage pro Kalenderjahr in Anspruch nehmen.
    • Bei Krankheit oder schwerem Unfall eines Mitglieds des Haushalts (ausser Kindern) werden 3 Tage pro Jahr gewährt.
    • Im Falle einer Adoption, werden Mitarbeitende 12 Wochen Adoptionsurlaub gewährt. Wenn beide Elternteile beim Staat Freiburg beschäftigt sind, kann nur einer von ihnen den 12-wöchigen Urlaub in Anspruch nehmen. Der zweite Elternteil hat Anspruch auf 15 Tage Urlaub. Über die Aufteilung dieses Urlaubs entscheiden die Eltern.

    Die vollständige Liste der Arten von bezahltem Urlaub, der vom Staat Freiburg auf Antrag der/des Arbeitnehmenden gewährt wird, ist in Art. 67 Abs. 1 des Reglements über das Staatspersonal (StPR) enthalten.

    StPR des Staates Freiburg

     

    Was Sie auch wissen sollten:

    • Mitarbeitende des Staates Freiburg, die ein oder mehrere Kinder haben, erhalten eine Arbeitgeberzulage.
    • Der "Rotkäppchen"-Notdienst steht Ihnen kostenlos zur Verfügung, wenn Ihr Kind an einem Werktag krank ist oder einen Unfall hat.

    Zusatzinfo pflegende·r Angehörige·r