Schwangerschaft, Stillen und Beruf
Die Schwangerschaft, die ersten Wochen nach der Entbindung und die Stillzeit sind Zeiträume, in denen Mütter besondere Rechte sowie spezielle Schutzmassnahmen geniessen.
Die Schutzbestimmungen der Verordnung des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF), auch Mutterschutzverordnung MuSchV genannt, gelten für alle gefährlichen oder beschwerlichen Tätigkeiten während der Schwangerschaft oder Mutterschaft.
Im Folgenden finden Sie die betreffenden Tätigkeiten, bei denen je nach Ergebnis der Risikoanalyse ab Beginn der Schwangerschaft und manchmal bis zum Ende der Stillzeit Schutzmassnahmen erforderlich sind. Die risikobehafteten Tätigkeiten sind in der Übersichtstabelle des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) zusammengefasst.
Weitere Informationen in den Broschüren des SECO :
Massnahmen zum Schutz der Mutterschaft
Ergänzung Mutterschutzmassnahmen :
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Allgemeines
- Für sogenannte anstrengende oder gefährliche Arbeiten muss eine Risikoanalyse von einer Arbeitshygienikerin oder einem Arbeitshygieniker oder einer Arbeitsmedizinerin oder einem Arbeitsmediziner erstellt werden. Um Ihre Risikoanalyse zu erhalten, nehmen Sie bitte so früh wie möglichKontakt mit der Abteilung für Gesundheit und Sicherheit der Unifr auf, idealerweise sobald Sie von Ihrer Schwangerschaft wissen.
- Die Risikoanalyse muss von einer oder einem Spezialisten durchgeführt werden: die Ergebnisse werden schriftlich festgehalten, ebenso wie die empfohlenen Schutzmassnahmen.
- Sie haben das Recht, Zugang zu allen Informationen zu erhalten, die für die Risikoanalyse und die Beurteilung der Situation am Arbeitsplatz erforderlich sind.
- Bei gefährlichen oder beschwerlichen Tätigkeiten: Ein ärztliches Attest muss ausgestellt werden, wenn die Tätigkeit uneingeschränkt oder unter bestimmten Bedingungen fortgesetzt wird oder wenn die Tätigkeit unterbrochen werden muss. Eine ärztliche Freistellung muss auch für subjektiv belastende Tätigkeiten ausgestellt werden.
- Auf Antrag kann die Frauenärztin oder der Frauenarzt auf der Grundlage der Schlussfolgerungen der Risikoanalyse ein ärztliches Attest über die Nichteignung ausstellen. Diese gesetzliche Vorschrift ist nicht mit den Krankschreibungen gleichzusetzen, die die Frauenärztin oder der Frauenarzt während der Schwangerschaft und im Zusammenhang mit dem Verlauf der Schwangerschaft ausstellen kann. Hier handelt es sich um eine Bescheinigung, die die Unvereinbarkeit der Tätigkeit der schwangeren Frau oder Person mit den gesetzlichen Vorschriften zum Schutz der Schwangerschaft bescheinigt.
- Schwangere in Raucherzonen: Schwangere Frauen oder Person, oder stillende Mütter oder Personen dürfen nicht den Auswirkungen gefährlicher chemischer Substanzen ausgesetzt werden, die sowohl der Mutter als auch dem Kind schaden würden, wie dies beim Passivrauchen der Fall ist.
- Schwangere Frauen oder Personen, und stillende Mütter oder Personen müssen sich unter angemessenen Bedingungen hinlegen und ausruhen können (Still- oder Ruheräume, Krankenstationen usw.).
- Die Kontrolle des Gesundheitszustands und der Wirksamkeit der Schutzmassnahmen obliegt der Ärztin oder dem Arzt, die oder der die Schwangerschaft betreut.
- Der Arbeitgeber sorgt dafür, dass den Frauen oder betroffene Personen rechtzeitig alle geeigneten Informationen und Anweisungen vollständig zur Verfügung gestellt werden.
- Der Arbeitgeber übernimmt die Kosten für die Aufwendungen nach Art. 2 und 3 der eidgenössischen Mutterschutzverordnung MuSchV (entsprechend den Kontrollen von Schutzmassnahmen).
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Arbeitszeit
- Schwangere und stillende Frauen oder Personen, die aufgrund der Schwere bestimmte Arbeiten nicht ausführen können, haben Anspruch auf 80% ihres Lohns, wenn ihnen keine gleichwertige Arbeit angeboten werden kann. Die Abteilung für Gesundheit und Sicherheit der Unifr sucht mit der Mitarbeiter_in sowie ihrer Vorgesetzten oder ihrem Vorgesetzter nach Lösungen, um die schwangere Frau oder Person bei ihrem Arbeitgeber/ihrer Arbeitgeberin aktiv zu halten.
- Beschäftigung nur mit Zustimmung: Schwangere und stillende Frauen oder Personen können sich auf blosse Mitteilung hin auch ohne Vorlage eines ärztlichen Attests von der Arbeit freistellen lassen oder diese verlassen, ohne dass sie dadurch ihre vertraglichen Pflichten verletzen. Die Arbeitnehmerin muss jedoch ihren Arbeitgeber/ihrer Arbeitgeberin∙ihre Abwesenheit mitteilen. In Fällen, in denen die Arbeitnehmerin auf blosse Mitteilung hin und ohne Arbeitsverhinderung im Sinne von Art. 324a OR nicht zur Arbeit geht, hat sie keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung.
- Keine Überstunden und eine Höchstgrenze von 9 Stunden täglicher Arbeitszeit bis zum Ende der Stillzeit, auch wenn im Arbeitsvertrag eine längere Dauer vereinbart wurde.
- Jede Arbeitgeberin/jeder Arbeitgeber macht sich strafbar, wenn sie/er gegen die Vorschriften über den besonderen Schutz schwangerer und stillender Frauen oder Personen verstösst, unabhängig davon, ob er oder sie vorsätzlich oder fahrlässig handelt.
- Keine Nacht- oder Schichtarbeit, wenn es sich um besonders gefährliche Tätigkeiten im Sinne der Artikel 7 bis 13 der eidgenössischen Mutterschutzverordnung MuSchV handelt. Keine Arbeit, die einen regelmässigen Wechsel in die entgegengesetzte Richtung erfordert; nicht mehr als drei aufeinanderfolgende Arbeitsnächte.
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Schwere Arbeit und gefährliche Substanzen
Schwere Arbeit oder Arbeit, die mit gefährlichen Substanzen zu tun hat, darf die Gesundheit von Mutter oder Kind nicht gefährden. Dazu gehören:
- das Bewegen von schweren Lasten;
- Bewegungen und Positionen, die zu vorzeitiger Ermüdung führen;
- Arbeiten, die mit Stössen, Erschütterungen oder Vibrationen einhergehen, die auf den Körper übertragen werden;
- Arbeiten bei hohen oder niedrigen Temperaturen und Arbeiten, bei denen man Feuchtigkeit ausgesetzt ist ;
- Arbeiten mit schädlichen Strahlen oder Lärm über 85 dB ;
- Arbeiten mit gefährlichen Chemikalien oder Mikroorganismen ;
- sehr belastende Systeme der Arbeitszeitgestaltung (z. B. Schichtarbeit)
Erinnerung:
Dem Arbeitgeber/der Arbeitgeberin ist es verboten, während der gesamten Schwangerschaft und bis zu 16 Wochen nach der Geburt zu kündigen.