Sonderregelungen nach Fakultät

Im Anschluss finden Sie die besondere Regelungen jedes Departements bezüglich der Abwesenheiten aus familiären Gründen (Schwangerschaft, krankes Kind, etc.).

 

  • Philosophische Fakultät

     

    Mindestanwesenheitsrate

    Einige Studienpläne sehen eine Mindestanwesenheitsrate vor. Wir empfehlen Ihnen, bei Abwesenheit sowohl die Dozentin oder den Dozent auch das Sekretariat des jeweiligen Departements zu informieren und einen gültigen Nachweis vorzulegen. Falls diese Bedingung nicht erfüllt wird, riskieren Sie einen endgültigen Ausschluss. Informieren Sie sich entsprechend Ihrem Studienplan.

     

    Schwangerschaft, krankes Kind, Abwesenheit bei Prüfungen

    Bei Abwesenheit aufgrund von Komplikationen während Ihrer Schwangerschaft oder aufgrund eines kranken Kinds wird Ihr Fall als Abwesenheit aus Gründen höherer Gewalt angesehen. Sie müssen die oder den Verantwortliche_n des jeweiligen Studienprogramms schriftlich informieren, sobald Sie den Grund kennen und eine Kopie an das Sekretariat des Departements übermitteln. Falls die Kommunikation nicht am selben Tag erfolgen kann, muss sie spätestens 7 Tage nach dem Prüfungsdatum erfolgen.

    Bei Prüfungen kurz vor der Entbindung können Sie Ihre Anmeldung jederzeit annullieren oder keine Anmeldung vornehmen. Falls die Annullierung nicht mehr möglich ist, ist es wichtig, die Abwesenheit mitzuteilen und das Arztzeugnis an den Verantwortlichen des Programms sowie das Sekretariat des jeweiligen Departements zu übermitteln. In diesem Fall wird das Sekretariat des Departements die Prüfungssession verschieben.

     

    Liste der Studienprogrammverantwortlichen

     

    Prüfungen im 1. Bachelor-Studienjahr

    Sofern keine zwingenden Gründe vorliegen, müssen die Prüfungen am Ende des ersten Studienjahres in den Prüfungssessionen bestanden worden sein, die den ersten vier Semestern im Studienprogramm zugeordnet sind.

     

     

    Urlaubsgesuche

    Die Universität bietet die Möglichkeit, eines oder mehrere Urlaubssemester wegen Schwangerschaft oder Vaterschaft zu nehmen. Diese(s) Urlaubssemester wird/werden nicht auf die Studienzeit angerechnet.

    Urlaubsgesuch

     

     

    Verlängerungsgesuche

    Verlängerungsgesuche bezüglich der Prüfungen am Ende des 1. Jahres des Bachelorstudiums müssen schriftlich mit einer kurzen Begründung spätestens 15 Tage vor Beginn des fünften Studiensemesters an den Dekanatsrat gerichtet werden.

    Verlängerungsgesuche für das Bachelor- sowie Masterstudium müssen schriftlich mit einer kurzen Begründung spätestens 30 Tage vor dem Ende des letzten zulässigen Studiensemesters an den Dekanatsrat gerichtet werden.

     

    Kontakt Dekanat der Philosophischen Fakultät

    Reglement vom 8. März 2018 zur Erlangung des Bachelors und des Masters an der Philosophischen Fakultät (Art. 19 Abs. 1-3, Art. 29 Abs. 2, Art. 30, 35 und 49)

     

     

  • Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliche Fakultät

     

    Mindestanwesenheitsrate

    Einige Studienpläne sehen eine Mindestanwesenheitsrate vor. Wir empfehlen Ihnen, bei Abwesenheit sowohl die Dozentin oder den Dozent als auch das Sekretariat des jeweiligen Departements zu informieren und einen gültigen Nachweis vorzulegen. Falls diese Bedingung nicht erfüllt wird, riskieren Sie einen endgültigen Ausschluss. Informieren Sie sich entsprechend Ihrem Studienplan.

     

     

    Schwangerschaft, krankes Kind, Abwesenheit bei Prüfungen

    Falls die Prüfungen kurz vor Ihrer Entbindung oder der Entbindung Ihrer Partnerin geplant sind, können Sie die Fakultät über Ihre Abwesenheit informieren. Anschliessend muss ein Arztzeugnis an das Sekretariat des Departements übermittelt werden.

    Sie können zu diesem Zweck die allgemeine Adresse exams-delegate-ses@unifr.ch nutzen, die regelmässig abgerufen wird, oder das Dekanat unter der Nummer 026 300 8200 anrufen.

     

     

    Urlaubsgesuche

    Die Universität bietet die Möglichkeit, eines oder mehrere Urlaubssemester wegen Schwangerschaft oder Vaterschaft zu nehmen. Diese(s) Urlaubssemester wird/werden nicht auf die Studienzeit angerechnet.

    Urlaubsgesuch

     

     

    Verlängerungsgesuche

    Entsprechend der Situation ermöglicht die Fakultät den Studierenden, das Studium zu verlängern oder erstellt einen angepassten Studienplan mit ihr oder ihnen, der ihre Verhinderungen und familiären Verpflichtungen berücksichtigt. Diese Gesuche werden individuell bearbeitet, denn jede Situation ist anders.

     

     

    Abwesenheit bei Prüfungen

    Sie können sich bis zum letzten Arbeitstag um 12:00 Uhr vor der Prüfung von dieser abmelden. Falls die Abmeldung nach dem Anmeldungszeitraum erfolgt, wird die Anmeldegebühr einbehalten. Sobald Sie Kenntnis von den Prüfungsfragen erhalten haben, besteht hingegen keine Möglichkeit mehr, Ihre Prüfung durch ein Arztzeugnis zu annullieren.

    Falls Sie aufgrund aussergewöhnlicher Umstände, die ausserhalb Ihrer Kontrolle liegen, von den Prüfungen fernbleiben, muss dem oder der Prüfungsbeauftragten unverzüglich und spätestens zum Ende der Prüfungssessionen eine schriftliche Entschuldigung zugesendet werden. Es gilt das Datum des Poststempels. Die oder der Prüfungsbeauftragte entscheidet über die Gültigkeit der Entschuldigung.

     

    Reglement vom 19. Mai 2014 über die Organisation des Studiums und der Examina an der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät (Art. 25-27)

     

  • Rechtswissenschaftliche Fakultät

     

    Mindestanwesenheitsrate

    Im Allgemeinen sieht die rechtswissenschaftliche Fakultät keine Anwesenheitspflicht bei den Kursen vor. Aufgrund dessen ist auch kein Attest bei Komplikationen in der Schwangerschaft oder einem kranken Kind erforderlich.

    Es gibt jedoch eine Ausnahme: Bei Blockkursen des Studiengangs Master of Law besteht Anwesenheitspflicht. Während der ersten drei Wochen des Intensivblockkurses des Studiengangs Master of Law erlaubt die Rechtswissenschaftliche Fakultät maximal 3 Tage entschuldigte Abwesenheit. Dies gilt auch bei schwangerschaftsbedingten Gesundheitsbeschwerden. In jedem Fall gilt dieser Blockkurs bei einer Abwesenheit von mehr als 3 Tagen als nicht bestanden. Das Arztzeugnis hat in diesem Fall keinerlei Auswirkung, denn Sie müssen im folgenden Semester diesen Blockkurs erneut belegen oder einen anderen Kurs oder Blockkurs wählen.

     

    Schwangerschaft, krankes Kind, Abwesenheit bei Prüfungen

    Falls Sie aufgrund von schwangerschaftsbedingten Gesundheitsproblemen oder einem kranken Kind nicht an Prüfungen teilnehmen können, können Sie sich von der Prüfung abmelden. Falls die Abmeldefrist für die Prüfung bereits verstrichen ist, müssen Sie ein Arztzeugnis an das Dekanat senden (ius-examens@unifr.ch).

    Die oder der Prüfungsbeauftragte befasst sich mit der Anfrage und entscheidet, ob die Abwesenheit als Abwesenheit ohne Nichtbestehen angesehen werden kann (d. h. sie wird nicht auf die Anzahl der Versuche, die betreffende Prüfung zu bestehen, angerechnet).

    Falls Sie Bachelor of Law studieren und in der Prüfungssession Juni nicht teilnehmen können, obliegt die Entscheidung, ob Sie direkt an den im September geplanten Nachholprüfungen teilnehmen dürfen oder die folgende ordentliche Prüfungssession im Januar abwarten müssen, ebenfalls der oder dem Prüfungsbeauftragten.

     

     

    Urlaubsgesuche

    Die Universität bietet die Möglichkeit, eines oder mehrere Urlaubssemester wegen Schwangerschaft oder Vaterschaft zu nehmen. Diese(s) Urlaubssemester wird/werden nicht auf die Studienzeit angerechnet.

    Urlaubsgesuch

     

    Verlängerungsgesuche

    Angesichts der Möglichkeit, Urlaub wegen Mutterschaft oder Vaterschaft zu beantragen, sehen die Regelungen der Rechtswissenschaftlichen Fakultät keine Verlängerung der Studienzeit im Falle einer Schwangerschaft vor.

     

     

  • Theologische Fakultät

     

    Mindestanwesenheitsrate

    Bei einer Abwesenheit von Kursen (jede Art von Kurs) von weniger als 3 Tagen kann eine ärztliche Bescheinigung der Schwangerschaft beim Sekretariat des Departements oder der Dozentin oder dem Dozenten vorgelegt werden. Bei einer Dauer von mehr als 3 Tagen ist ein Arztzeugnis erforderlich.

     

     

     

    Abwesenheit bei den Bewertungen

    Die Leistungskontrolle einer Lehrveranstaltung oder eines Moduls muss spätestens vor Beginn der Kurse des 5. Semesters, das auf die Einschreibung für diese Veranstaltung oder dieses Modul folgt, stattfinden. Bei Nichteinhaltung dieser Regel wird die Lehrveranstaltung oder das Modul als nicht bestanden bewertet. 

    In Absprache mit der Professorin oder dem Professor kann eine Prüfung verschoben werden.

    Auf schriftlichen und ausführlichen Antrag kann das Kuratorium eine andere Frist für die Einreichung der Studienabschlussarbeit genehmigen.

     

     

    Urlaubsgesuche

    Die Universität bietet die Möglichkeit, eines oder mehrere Urlaubssemester wegen Schwangerschaft oder Vaterschaft zu nehmen. Diese(s) Urlaubssemester wird/werden nicht auf die Studienzeit angerechnet.

    Urlaubsgesuch

     

     

    Verlängerungsgesuche

    Die Verlängerung Ihrer Studienzeit um ein Semester, ein Jahr oder mehrere Jahre stellt kein Problem dar. Informieren Sie Ihre Professorin/Ihren Professor und nehmen Sie Kontakt mit dem Dekanat auf (decanat-theol@unifr.ch).


    Reglement vom 25. Mai 2010 für die Erlangung der universitären und kirchlichen Diplome an der Theologischen Fakultät (Art. 25 Abs. 4 und 26 Abs. 3)

     

     

  • Mathematisch-Naturwissenschaftliche und Medizinische Fakultät

     

    Mindestanwesenheitsrate

    Bei Kursen mit Anwesenheitspflicht (praktische Arbeiten): Bei weniger als 3 Tagen Abwesenheit kann eine ärztliche Bescheinigung der Schwangerschaft im Sekretariat des Departements oder der Dozentin oder dem Dozenten vorgelegt werden. Bei einer Dauer von mehr als 3 Tagen ist ein Arztzeugnis erforderlich. Bei den meisten Kursen erfolgt keine Anwesenheitskontrolle.

     

     

    Urlaubsgesuche

    Die Universität bietet die Möglichkeit, eines oder mehrere Urlaubssemester wegen Schwangerschaft oder Vaterschaft zu nehmen. Diese(s) Urlaubssemester wird/werden nicht auf die Studienzeit angerechnet.

    Urlaubsgesuch

     

     

    Verlängerungsgesuche

    Gesuche auf Verlängerung der Studienzeit (ohne Urlaubsgesuch) sowie auf Teilzeitstudium sind Anträge auf eine Ausnahme vom Reglement. Ihre Bearbeitung erfolgt durch die Studiengesuchskommission.

    Für Verlängerungsgesuche müssen Sie nachweisen, dass Sie Ihr Studium aufgrund aussergewöhnlicher Umstände nicht innerhalb der Regelstudienzeit beenden konnten. Die Kommission berät und entscheidet gegebenenfalls über die zusätzliche Anzahl Semester.

     

    Abwesenheit bei Prüfungen

    Das erste Studienjahr des Bachelors muss in 4 Semestern absolviert werden. Master müssen innerhalb von 6 Semestern abgeschlossen werden.

    Falls die Prüfungstermine dicht bei Ihrem Entbindungstermin liegen, können Sie entscheiden, sich nicht für die Prüfungen der entsprechenden Prüfungssession anzumelden und sich bei der folgenden Möglichkeit anzumelden, bei der diese Prüfungen abgehalten werden. Es ist ebenfalls möglich, sich von Prüfungen abzumelden.

    Falls Sie sich nach dem Anmeldedatum von einer Prüfung abmelden, bei der Sie angemeldet sind, müssen Sie das Dekanat schriftlich per Brief spätestens sieben Tage (Empfangsdatum) vor dem Beginn der Prüfungssession informieren. In diesem Fall wird die Anmeldung für die Prüfung annulliert.

    Falls Sie sich nach der oben genannten Frist von einer Prüfung abmelden, müssen Sie die Dekanin oder den Dekan per Post unter Angabe der Gründe für Ihre Abmeldung informieren. Bei Krankheit oder Unfall (Schwangerschaft und krankes Kind inbegriffen) muss das Arztzeugnis im Original eingereicht werden. Die Einreichungsfrist für das Arztzeugnis im Original (beim Dekanat) beträgt fünfzehn Tage ab dem Tag, der auf die jeweilige Prüfung folgt. Die Dekanin oder der Dekan entscheidet, ob die angeführten Begründungen gerechtfertigt sind. Ist dies der Fall, wird die Prüfung nicht als nicht bestanden bewertet.

    Bei Fehlen eines triftigen Grunds für eine Abmeldung, Unterbrechung oder Annullierung wird die Prüfung als nicht bestanden bewertet.

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    Reglement vom 6. April 2020 für die Erlangung der Bachelor of Science und der Master of Science

    (Art. 10-13 und 16)